Schwarzbefahrer
Schwarzbefahrer
Ein Schwarzbefahrer ist eine Person, die stillgelegte oder verlassene Bergwerke, Stollen und andere unterirdische Bergbauanlagen ohne Genehmigung betritt, sei es aus Neugier, zu Dokumentationszwecken, zur Fotografie oder auf der Suche nach Mineralien. Diese Praxis wird als Schwarzbefahrung bezeichnet, da sie ohne behördliche Erlaubnis erfolgt und meist illegal ist.
Befahrung – Definition:
- Eine Befahrung ist allgemein die Begehung oder Untersuchung von Bergwerken, Schächten oder anderen unterirdischen Bauwerken.
- In der Bergmannssprache bezeichnet „Befahrer“ eine Person, die eine solche Untertagebegehung unternimmt.
Schwarzbefahrung – Merkmale:
- Schwarzbefahrung ist illegal, wenn keine behördliche Genehmigung vorliegt.
- Besonders in Deutschland regeln verschiedene Gesetze und Verordnungen, wie etwa die Hohlraumverordnung in Sachsen, den Zugang zu Altbergbauanlagen. Diese Verordnungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von den Anlagen ausgehen können.
Problematiken bei Schwarzbefahrungen:
- Gefährdung: Verlassene Stollen sind oft instabil und bergen lebensgefährliche Risiken.
- Rechtliche Konsequenzen:
- Schwarzbefahrer begehen oft eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
- Verstöße können mit Bußgeldern oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
- Schäden durch unachtsame Personen: Illegale Befahrer hinterlassen Graffiti, Müll oder beschädigen verschlossene Eingänge, was den Ruf auch rücksichtsvoller Altbergbau-Enthusiasten schädigt.
Verantwortungsvoller Umgang:
- Wer sich dennoch mit dem Altbergbau beschäftigt, sollte folgende Punkte beachten:
- Keine Gewaltanwendung: Kein Aufbrechen von verschlossenen Zugängen.
- Sicherheit beachten: Helm, Beleuchtung und weiteres Sicherheitsequipment sind unerlässlich.
- Rückstandslos handeln: Alles, was mitgebracht wird, sollte wieder entfernt werden.
- Diskretion: Möglichst unauffällig handeln, um keinen Schaden zu verursachen.
Regionale Regelungen:
- Thüringen: Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz.
- Sachsen: Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO).
- Nordrhein-Westfalen: Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) gilt auch für Bergbau-Strukturen.
Zusammenfassend ist eine Schwarzbefahrung zwar für manche Hobby-Forscher ein reizvolles Abenteuer, jedoch rechtlich problematisch und oft gefährlich. Ein bewusster und respektvoller Umgang mit Altbergbau-Anlagen ist nicht nur gesetzlich, sondern auch moralisch geboten.
