FledermausFledermaus Übertage & Untertage Berichte mit vielen Fotografien

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Was ist ein Schwarzbefahrer

Schwarzbefahrer oder Hobby-Forscher im Altbergbau? Zuerst erläutern wir kurz den Begriff „Befahrung“

Was ist eine Befahrung?

Unter Befahrung wird eine Begehung, eines Stollens oder Schachtes sowie unterirdischen Bauwerke, im Bergbau und der Bergmannssprache gesprochen. Auch der Weg des Bergmanns zur Arbeit ist eine Befahrung. Die Person die Untertage eine Befahrung unternimmt nennt man somit Befahrer.

Befahrung von Altbergbau sprich alten Bergwerken und Stollen

Schwarzbefahrung eines Schwarzbefahrers

Wird ein Bergwerk nicht offiziell befahren spricht man von einer Schwarzbefahrung. Als sogenannte Schwarzbefahrer werden Personen bezeichnet, die stillgelegte Bergwerke befahren ganz gleich ob sie dort dokumentieren, fotografieren oder nach Mineralien oder anderen Dingen suchen. Schwarzbefahrer sind also auch wir da wir alte Bergwerke und auch stillgelegten Bergbau fotografisch festhalten und dokumentieren.

In Sachsen und Thüringen gibt es eine Hohlraumverordnung die eine Befahrung ohne Genehmigung einem jeden untersagt. Hierzu:

Sächsisches Oberbergamt zu: Scharzbefahrer / Schwarzbefahrung

Das Betreten der ehemaligen Bergwerke ist verboten, man kann eine Befahrung auch nicht beantragen. Schwarzbefahrer verstoßen gegen die sogenannte Hohlraumverordnung, was als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden kann.“

Sächsisches Oberbergamt

 

Der Begriff „Schwarbefahrer“ gibt es schon viele Jahre wie es dazu gekommen ist und wann er das erste Mal erwähnt wurde ist unklar. Er wird sicherlich in der Vergangenheit einmal bei einer Befahrung von Leuten ausgesprochen die illegal in einen Grubenbau eigefahren sind und beim ausfahren von Ansässigen erwischt worden sind. Hier könnten wir uns sehr gut vorstellen das es sich vielleicht dabei um ein Besucherbergwerk gehandelt hat oder aber vielleicht auch ein aktives Bergwerk. Jedenfalls ist heute der Begriff „Schwarbefahrer“ in aller Munde. Fährt irgendjemand in ein verlassenes Bergwerk ein macht diese Person eine Schwarzbefahrung. Es sei denn die Person hat eine Genehmigung vom Bergamt.

Rücksichtslos oder Rücksichtsvoll

Das es unter den Schwarzbefahrer Personen gibt die rücksichtslos Altbergbau betreten und verschlossene Stollen mutwillig aufbrechen, Strecken und Grubenbaue mit Graffitis und Pfeilen verschandeln und Müll hinterlassen. Mach den Begriff „Schwarzbefahrer“ zu einem unschönen Wort für viele Rücksichtsvolle Befahrer wie Altbergbauhobbyforscher oder anderen Bergbauenthusiasten.  

Vielleicht sollte man in Zukunft zwischen einem Rücksichtsvollen und einem Rücksichtslosen Schwarzbefahrer unterscheiden. Es gibt so vielen Altbergbau in Deutschland das dieser niemals regelmäßig von Behörden kontrolliert werden kann zur Gefahren Abwehr. Hier könnten Berichte und Dokumentation von rücksichtsvollen Befahrer wertevolle und wichtige Informationen Behörden helfen.  Aber von Behördlicher Seite wird es sowas wohl nie geben…

Gesetze und Verordnungen

In jedem Bundesland gibt es andere Gesetzte oder Verordnungen die eine Befahrung von alten Bergwerken stark einschränkt oder gänzlich ganz untersagt. Da viele Bergwerke oder aber auch Altbergbaugebiete auf privat Grundstücken sich befinden wäre das betreten dieser Hausfriedensbruch. An unzähligen Grundstücken sind Beschilderungen vorzufinden, die ein „Betreten verboten“ signalisieren. Durch diese Beschilderung soll darauf hingewiesen werden, dass Unbefugten der Zutritt zu dem Grundstück verboten ist. Auch einzäunte Grundstücke haben die gleiche Funktion, was jedoch viele Menschen scheinbar nicht wissen.

Hausfriedensbruch: § 123 Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 

Wer trotzdem eine Schwarzbefahrung tätigt

Sollte diese rücksichtsvoll tätigen in dem er folgende Punkte beachtet:

  • Das Auto vom Objekt, unauffällig, weit weg parken
  • Möglichst ungesehen das Gelände betreten
  • Keine verschlossenen Eingänge aufbrechen
  • Vor der Befahrung Sicherheitsequipment checken und anziehen
  • Nie ohne Helm und zweites Geleucht einfahren
  • Was man mit reinnimmt auch wieder mit rausbringen und zu Hause entsorgen

 

 

Für den einen oder anderen Schwarzbefahrer vielleicht interessant:

In Thüringen gilt das:

Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz: Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz gilt für den Altbergbau in Thüringen

In Sachsen gilt die:

SächsHohlrVO: Die Sächsische Hohlraumverordnung: Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern.

In NRW:

Das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) gilt für alle Strukturen des Bergbaues Übertage in Nordrhein-Westfalen.